Energiefinanzierungsgesetz

Meldung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (kurz EnFG) ab 01.01.2023

Mit Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetzes hat der Gesetzgeber festgelegt, dass in bestimmten Fällen nicht der Letztverbraucher, sondern der Netznutzer über die Förderung von KWKG-Umlagen und Offshore-Netzumlagen die Meldung vornehmen muss. Das Gesetz legt auch verschiedene Meldefristen fest und führt Sanktionen für das Nichteinhalten von Fristen ein. 

Voraussetzung für die Anwendung des EnFG ab dem 01.01.2023 ist die Zustimmung des unter §68 EnFG noch ausstehende beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. 

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